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	<title>Verbraucherportal &#187; Geschiedene</title>
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		<title>Rentenanspruch nach einer Scheidung</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 19:51:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
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Wer sich scheiden lässt, teilt nicht nur das Sorgerecht und das  Vermögen untereinander auf. Auch die Rentenansprüche, die während einer  Ehe gesammelt wurden, stehen je zur Hälfte den beiden Partnern zu.  Dieses Prinzip gilt, seit vor 32 Jahren der Versorgungsausgleich im  Familienrecht eingeführt wurde. In der Praxis aber hat der [...]]]></description>
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<p>Wer sich scheiden lässt, teilt nicht nur das Sorgerecht und das  Vermögen untereinander auf. Auch die Rentenansprüche, die während einer  Ehe gesammelt wurden, stehen je zur Hälfte den beiden Partnern zu.  Dieses Prinzip gilt, seit vor 32 Jahren der Versorgungsausgleich im  Familienrecht eingeführt wurde. In der Praxis aber hat der eine Partner  oft weniger aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge seines  Ehegatten erhalten, als ihm zustand.</p>
<p>Aus zwei Gründen: In der  Regel wurden die Ansprüche erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts  ausgeglichen &#8211; wer also schon vor langer Zeit geschieden wurde, konnte  dann erst viele Jahre später Forderungen an seinen Partner richten. Die  zumeist anspruchsberechtigten Frauen vergaßen das häufig oder hatten  kein Interesse, in der eigenen Vergangenheit zu rühren. Der zweite  Grund waren komplizierte Umrechnungsmodelle, mit denen die Ansprüche  aus einer kapitalgedeckten Vorsorge in Entgeltpunkte der gesetzlichen  Rentenversicherung umgewandelt werden mussten.</p>
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<p><strong>Geschiedene teilen sich Rentenansprüche sofort</strong></div>
<p>Seit  Anfang September ist das anders. Die Ansprüche werden seither  grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Scheidung geteilt &#8211; und das  innerhalb des bestehenden Systems. Das bedeutet, dass Arbeitgeber,  Pensionskassen oder private Versicherungsunternehmen, bei denen eine  betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurde, zukünftig die Verträge  aufteilen müssen. Das gleiche gilt für Riester- oder Rürup-Renten sowie  für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. &#8220;Vorher hatte der  anspruchsberechtigte Ehepartner häufig einen zusätzlichen Aufwand. Nun  sind die Versicherer stärker gefordert&#8221;, sagt Michael Hessling,  Vorstand der Allianz Leben. &#8220;Das können wir aber gut verkraften.&#8221; Die  neue Regelung bedeutet einen Mehraufwand für die Unternehmen. Künftig  müssen sie zwei separate Verträge berechnen und verwalten.</p>
<p>In der  betrieblichen Altersvorsorge sieht das Gesetz bestimmte Grenzen vor, um  den Aufwand für die Versorgungsträger zu begrenzen. Wenn die Ansprüche  unterhalb von 64 800 Euro liegen, können Arbeitgeber darauf bestehen,  dass sie extern geteilt werden, das heißt, dass sich der Ehegatte, der  nicht in der betrieblichen Altersvorsorge bleibt, ein anderes  Vorsorgeprodukt suchen muss. Bei höheren Ansprüchen dagegen kann es  sein, dass der Arbeitgeber des ehemaligen Partners die Altersvorsorge  übernimmt, sofern die geschiedene Person nicht freiwillig eine andere  Lösung wählt. Für Versicherungsunternehmen liegt die Grenze bei 6048  Euro.</p>
<div>
<div id="LinkListeContent">Wenn der Ehepartner sich nicht dafür entscheiden kann, auf welche  neue Police er seinen Einmalbeitrag aus dem Versorgungsausgleich  übertragen will, landet er automatisch in einer neuen Auffanglösung der  Versicherungswirtschaft. Diese Versorgungsausgleichkasse wurde  vergangene Woche von 38 Lebensversicherern gegründet. Die Allianz Leben  verwaltet als Konsortialführer künftig die Verträge, die mit einer  gewichteten Rendite aller Gesellschaften verzinst werden, die an der  Kasse beteiligt sind. In rund der Hälfte der 190 000 jährlichen  Ehescheidungen dürften Verträge einer betrieblichen Altersvorsorge  vorliegen, überschlägt Michael Hessling von der Allianz Leben. &#8220;Wir  rechnen eher mit mehreren tausend Risiken jährlich, als mit mehreren  zehntausend, die auf die Kasse übertragen werden&#8221;, sagt er.</div>
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</tr>
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</table>
<p><strong>Versicherte haben den üblichen Schutz vor Insolvenz.</strong></p>
</div>
<p>Die  Gründung der Versorgungsausgleichskasse war von dem Gesetz vorgesehen,  das die Versicherungswirtschaft begleitet hat. Wären die Ansprüche auf  die gesetzliche Rentenversicherung übertragen worden, hätte das einen  entscheidenden Nachteil gehabt, argumentiert Hessling: &#8220;Durch die Kasse  wird sichergestellt, dass die Kapitaldeckung erhalten bleibt.&#8221; Zudem  erfahren Versicherte den üblichen Schutz vor Insolvenz. Im Falle einer  Zahlungsunfähigkeit der Kasse wären die Verträge durch den  brancheneigenen Schutzschirm Protektor abgesichert. Bislang hat die  Kasse noch keine eigenen Mitarbeiter. Kosten entstehen erst dann, wenn  Verträge auf ihren Bestand übertragen werden. Ansonsten erhofft sich  Hessling eine schlanke Abwicklung, da kein eigener Vertrieb notwendig  ist und keine Abschlusskosten für Verträge anfallen.</p>
<p>Keinen  Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehepartnern wird es geben, wenn  ihre Ansprüche kaum voneinander abweichen oder wenn sie darauf  freiwillig verzichten. Zudem können die Familiengerichte ihn ablehnen,  wenn der Rentenanspruch eine bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigt.  Hielt die Ehe nur für drei Jahre oder kürzer, findet der Ausgleich nur  statt, wenn einer der Partner ihn beantragt. Auch wenn die  Versicherungsunternehmen durch die neuen Regelungen vor neue Aufgaben  gestellt werden, sieht Allianz-Manager Hessling eine klare Aufwertung  der zweiten und dritten Säule der Altersversorgung: &#8220;Die Begründung  eigenständiger Ansprüche in der privaten und betrieblichen  Altersvorsorge zeigt, dass sich diese gegenüber der gesetzlichen  Rentenversicherung emanzipiert haben, und unterstreicht den Willen des  Gesetzgebers, diesen Bereich weiter wachsen zu lassen.&#8221;</p>
<p><em>Quelle: Faz.net</em></p>
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