Riester-Rente verstößt teilweise gegen europäisches Recht
Das urteilte der Europäische Gerichtshof und forderte Änderungen. Vor allem die Regelungen für im Ausland lebende Arbeitnehmer und für Rentner, die im Ausland leben wollen, müssen überarbeitet werden.
Es war eine Niederlage mit Ansage: Dass Deutschland mit seinen strengen Bestimmungen zur Riester-Rente nicht durchkommen würde, lag auf der Hand. Zu sehr griffen die Regelungen in die freie Wohnsitzwahl der Ruheständler ein. Und zu sehr benachteiligten sie Arbeitnehmer, die zwar in Deutschland arbeiten, aber dort nicht wohnen.
Nun muss Deutschland die Riester-Rente in einigen Punkten nachbessern – das ist die Konsequenz des Urteils. Denn vereinfacht gesagt, hat es sich der deutsche Gesetzgeber zu einfach gemacht.
Bisher müssen Riester-Rentner in Deutschland leben
Die Riester-Rente wird erst bei der Auszahlung versteuert, also im Alter. Damit der deutsche Fiskus am Ende aber an sein Geld kommt, hat er sich einige Schikanen ausgedacht. So fordert der Gesetzgeber, dass die Ruheständler bei Erhalt ihrer Rente in Deutschland leben müssen. Dann nämlich ist es für die deutschen Steuerbehörden leichter, die Steuern einzutreiben.
Eindeutige Diskriminierung in den Augen der Richter
Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zerpflückten diese Auflage regelrecht: Zum einen schreiben sie in ihrer Urteilsbegründung, dass diese Fälle in Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden Staaten geregelt werden können. Zum anderen stelle die deutsche Praxis, im Falle eines Wegzugs die Zulagen zurückzufordern, eine eindeutige Diskriminierung dar.
Denn wer wisse, dass er seinen Lebensabend im Ausland verbringt, der werde die Zulagen gar nicht erst anfordern. Damit wird er durch die Faktenlage quasi dazu gezwungen, sich schlechter als seinen Kollegen zu stellen, der auf jeden Fall in Deutschland bleibt.
Stoppschild für Regelung der Grenzpendler
Auch mit der Schlechterstellung von Grenzpendlern durch den deutschen Gesetzgeber beschäftigten sich die Richter in Luxemburg ausführlich: Wer nämlich in Deutschland arbeitet, aber jenseits der Grenze wohnt, dem bleibt die Riester-Rente bislang verwehrt. In den Genuss der Zulagen kommt nur, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nein, urteilte der EuGH, diese Koppelung ist unzulässig.
Auch wer in Deutschland nur arbeite, müsse Riester-Sparen können. Schließlich handle es sich um eine soziale Vergünstigung und nicht um eine steuerliche. Die Verbindung mit dem Einkommenssteuerrecht sei in diesem Punkt unzulässig.
Für die Riester-Sparer ändert sich vorerst nichts
Der deutsche Gesetzgeber kommt an Änderungen bei den Bestimmungen zur Riester-Rente nicht vorbei: Das Finanzministerium muss den Kreis der Zulagenberechtigten geringfügig erweitern. Aber erst, wenn man das Urteil gelesen habe, verlautete aus Berlin.
Berichte darüber, dem deutschen Fiskus entgingen durch die Anpassungen rund eine halbe Milliarde Euro, bezeichnete das Bundesfinanzministerium als Spekulation. Tatsache ist: Für die bisherigen Riester-Sparer ändert sich durch das Urteil aus Luxemburg erst einmal nichts.
Quelle: Tagesschau.de
Kommentar abgeben: